Einkaufsbedingungen
§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
1.
Die allgemeinen Einkaufsbedingungen von SAH gelten ausschließlich; entgegenstehende oder den von SAH abweichenden Bedingungen des Lieferanten werden von SAH nicht anerkannt, es sei denn, SAH hätte ausdrücklich schriftlich der Geltung zugestimmt.
Die Einkaufsbedingungen von SAH gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos durch SAH angenommen wird.
2.
Alle Vereinbarungen, die zwischen SAH und dem Lieferanten zum Zweck der Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich festzulegen.
3.
Die allgemeinen Einkaufsbedingungen von SAH gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit ihren Lieferanten.
§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen
1.
Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellungen von SAH innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen.
2.
An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich SAH die Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von SAH nicht zugänglich gemacht werden.
Die vorgenannten Daten und Unterlagen sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund der Bestellung von SAH zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie SAH unaufgefordert zurück zu geben.
Dritten gegenüber sind diese Unterlagen geheim zu halten; ergänzend gilt die Regelung in § 9 Abs. 5 dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen.
§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen
1.
Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Sofern nicht abweichende schriftliche Vereinbarungen vorliegen, schließt der Preis die Lieferung „frei Haus", einschließlich der Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
2.
Der von SAH genannte Einkaufspreis versteht sich netto zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.
Rechnungen können von SAH nur bearbeitet werden, wenn in diesen, entsprechend den Vorgaben in der Bestellung von SAH, die dort ausgewiesene Bestellnummer angegeben wird; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
4.
SAH bezahlt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt mit 2 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
5.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen SAH in gesetzlichem Umfange zu.
6.
Fälligkeitszinsen können nicht gefordert werden. Der Verzugszinssatz beträgt 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. SAH ist berechtigt, einen geringeren Verzugsschaden als vom Verkäufer gefordert, nachzuweisen.
§ 4 Lieferzeit
1.
Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
2.
Der Lieferant ist verpflichtet, SAH unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
3.
Im Falle des Lieferverzuges stehen SAH die gesetzlichen Ansprüche zu, insbesondere ist SAH berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen.
Verlangt SAH Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, SAH nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
§ 5 Gefahrenübergang - Dokumente
1.
Die Lieferung hat – sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist – „frei Haus" zu erfolgen.
2.
Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt die Bestellnummern von SAH anzugeben; unterlässt er dies, so sind dadurch entstehende Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von SAH zu vertreten.
§ 6 Mängelhaftung - Mängeluntersuchung
1.
SAH ist verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang, oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
2.
Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen SAH ungekürzt zu; in jedem Fall ist SAH berechtigt, vom Lieferanten nach Wahl von SAH Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
3.
SAH ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Lieferant mit der Nacherfüllung in Verzug ist.
4.
Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
§ 7 Produkthaftung – Freistellung - Haftpflichtversicherungsschutz
1.
Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, SAH insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist, und er im Außenverhältnis selbst haftet.
2.
Im Rahmen seiner eigenen Haftung für Schadensfälle im vorstehenden Absatz ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen , die SAH den Umständen nach für erforderlich halten durfte sowie diejenigen, die im Interesse des Lieferanten und seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entsprachen, zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von SAH rechtmäßig durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Gleiches gilt, sofern mehrere gemeinschaftlich den Schaden verursacht haben und somit samtverbindlich haften würden. Über Inhalt und Umfang einer solchen Rückrufmaßnahme wird SAH den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – rechtzeitig im Voraus unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
3.
Die erforderliche Unterrichtung der jeweils zuständigen Behörde nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes übernimmt SAH in Abstimmung mit dem Lieferanten.
4.
Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 10 Mio. Euro pro Personenschaden/Sachschaden - pauschal - zu unterhalten; stehen SAH weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
§ 8 Schutzrechte
1.
Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.
2.
Wird SAH von einem Dritten deswegen in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, SAH auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Bei Schadensersatzansprüchen des Dritten bleibt dem Lieferanten der Nachweis vorbehalten, dass er die Verletzung des Rechtes des Dritten nicht verschuldet hat.
3.
SAH ist nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
4.
Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die SAH aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
5.
Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
§ 9 Eigentumsvorbehalt – Beistellung - Werkzeuge – Geheimhaltung
1.
Sofern SAH Teile beim Lieferanten beistellt, behält SAH sich hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten wird für SAH vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware von SAH mit anderen, SAH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt SAH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache von SAH (Einkaufspreis zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
2.
Wird die von SAH bereitgestellte Sache mit anderen, SAH nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt SAH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.
Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant SAH anteilsmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für SAH.
3.
An Werkzeugen behält sich SAH das Eigentum vor; der Lieferant ist weiter verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von SAH bereitgestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die SAH gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern.
Gleichzeitig tritt der Lieferant bereits jetzt SAH alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; SAH nimmt die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an den Werkzeugen von SAH etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er SAH sofort anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
4.
Sofern die SAH gemäß Abs. 1 und/oder Abs. 2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller SAH noch nicht bezahlter Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, ist SAH auf Verlangen des Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach Wahl von SAH verpflichtet.
5.
Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten.
Dritten dürfen sie nur mit SAH ausdrücklicher Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt jedoch, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist, oder dem Lieferanten nachweislich schon im Zeitpunkt der Mitteilung im Sinne von Satz 1 bekannt war.
§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort
1.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland für jeden einzeln abzuschließenden Vertrag, auf den diese AGB Anwendung finden; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausdrücklich ausgeschlossen.
2.
Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz von SAH Gerichtsstand; SAH ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitz-Gericht zu verklagen.
3.
Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von SAH Erfüllungsort.