Allgemeine Einkaufsbedingungen

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen - SAH

 

1. Geltungsbereich

1.1  Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen über Lieferungen und sonstige Leistungen („Leistungen“) zwischen dem Lieferanten bzw. Leistungserbringer („Auftragnehmer“) und der STAHLWERK ANNAHÜTTE Max Aicher GmbH & Co. KG („SAH“), wenn der Auftragnehmer eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft ist und bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.2   Die Bestellung, die Angebotsannahme bzw. Auftragsbestätigung von SAH und der Vertrag über die entgeltliche Ausführung jeglicher Leistungen des Auftragnehmers unterliegt den vorliegenden AEB. Diese Bestimmungen sind auch Grundlage für jedes künftige derartige Einzelgeschäft zwischen SAH und Auftragnehmer. Jedoch haben im Einzelfall getroffene abweichende Vereinbarungen mit dem Auftragnehmer zu einzelnen Punkten der vorliegenden AEB oder deren Ausschluss (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) im Umfang der abweichenden Vereinbarung Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung der SAH maßgebend. Dies gilt insbesondere auch für diesen AEB widersprechende mündliche Abreden, die von Angestellten und/oder Vertretern von SAH mit dem Auftragnehmer getroffen wurden.

1.3 Eventuell diesen AEB entgegenstehenden oder von ihnen abweichenden bzw. ergänzenden Verkaufsbedingungen des Auftragnehmers wird – soweit deren Gültigkeit von SAH nicht schriftlich anerkannt wird – hiermit ausdrücklich widersprochen. Aus dem Umstand der Durchführung des Vertrags kann nicht geschlossen werden, dass SAH auf diesen Widerspruch verzichtet. Dieser Widerspruch gilt auch für den Fall, dass der Auftragnehmer für den Widerspruch eine besondere Form festgelegt hat. Ist in den Verkaufsbedingungen des Auftragnehmers ein Widerspruch ausgeschlossen, so tritt an die Stelle der nicht kongruierenden Bestimmungen in den Einkaufs- und Verkaufsbedingungen die gesetzliche Regelung.

1.4  Etwaige Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Vertragsabschluss

2.1  Anfragen von SAH sind freibleibend und damit unverbindlich („Anfragen“), sofern sie nicht jeweils schriftlich ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten („Bestellung“). Nimmt der Auftragnehmer eine Bestellung ohne bestimmte Annahmefrist nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang schriftlich oder durch vorbehaltlose Ausführung der Leistung an, ist SAH zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe im Rahmen einer Bestell- und Abrufplanung werden verbindlich, wenn der Auftragnehmer nicht binnen zwei Arbeitstagen seit Zugang widerspricht. Nimmt der Auftragnehmer eine Bestellung verspätet an oder unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen, findet der Inhalt von Ziffer 2.3 Anwendung.

2.2   SAH behält sich das Eigentum bzw. alle Nutzungsrechte an den von ihr abgegebenen Anfragen und Bestellungen sowie dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftragnehmer darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von SAH weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von SAH diese Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrags führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

2.3  Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Vertragsangebote des Auftragnehmers kann SAH, vorbehaltlich einer ausdrücklich erklärten abweichenden Annahmefrist, innerhalb von dreißig Tagen nach Zugang annehmen. Ein Vertragsverhältnis kommt nur zustande, sofern SAH gegenüber dem Auftragnehmer die Annahme des Angebots ausdrücklich erklärt („Annahmeerklärung“). Für den Leistungsumfang ist der Inhalt dieser Annahmeerklärung bzw. der Bestellung maßgeblich. Das Schweigen von SAH auf ein Angebot des Auftragnehmers stellt keine Annahme dar. Gleiches gilt auch für vom Auftragnehmer in elektronischer Form übermittelte kaufmännische Bestätigungsschreiben, es sei denn, dass für die Geschäftsverbindung die beiderseitige elektronische Übermittlungsform vereinbart ist und die Übermittlung an die zur Entgegennahme derartiger Erklärungen ausdrücklich bestimmte Anschrift erfolgt. Die Annahmeerklärung durch SAH bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen des Vertrags; Ziffer 1.2 Satz 4 und 5 findet entsprechende Anwendung. Bei Einkäufen auf der Grundlage einer der Vertragsformeln der Incoterms sind die ICC Incoterms in der bei Vertragsschluss jeweils aktuellen Fassung maßgebend.

2.4   Der Auftragnehmer wird in seinem Angebot auf eventuelle Abweichungen gegenüber der Anfrage von SAH ausdrücklich hinweisen und SAH Alternativen, die im Vergleich zur Anfrage technisch oder wirtschaftlich günstiger sind, zusätzlich anbieten. Mit jedem Angebot seitens des Auftragnehmers verpflichtet sich dieser im Hinblick auf seine Fachkunde, die Spezifikationen und Anforderungen an die Leistung unter Berücksichtigung des mitgeteilten oder für den Auftragnehmer unter Berücksichtigung des erkennbaren Verwendungszwecks und der sonstigen Angaben von SAH selbständig und auf Vollständigkeit, Konsistenz, Irrtümer und Fehler (z. B. Schreib- oder Rechenfehler) zu überprüfen und Vorbehalte, Bedenken oder Beschränkungen in Bezug auf die Leistung an SAH unverzüglich und schriftlich vor oder spätestens mit Angebotsabgabe mitzuteilen.

2.5   Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail oder Telefax, sofern eine Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird, wobei die Eigenhändigkeit der Unterschrift entbehrlich ist. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen in Bezug auf die Durchführung des Vertrags (z.B. Lieferabrufe, Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind, unbeschadet gesetzlicher Formvorschriften, schriftlich, d. h. in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben.

2.6  Für Dienst- und Werkleistungen gelten die ergänzenden Besonderen Einkaufsbedingungen für Dienstleistungen / Werkleistungen der SAH.

3. Leistung

3.1 Der Auftragnehmer hat die für die Leistungen vereinbarten Leistungszeiten (Leistungstermin oder Leistungsfrist) einzuhalten; mit „Frist“ ist ein abgegrenzter, also bestimmter oder jedenfalls bestimmbarer Zeitraum gemeint und mit „Termin“ ein bestimmter Zeitpunkt. Für die Einhaltung der Leistungszeit im Falle von Warenlieferungen ist die Lieferung der mangelfreien Ware zu gewöhnlichen Geschäftszeiten mit den erforderlichen Versandpapieren an den im Vertrag benannten Ort („Leistungsort“) maßgebend. Ist eine Lieferung mit Montage/Service vereinbart, ist die Übergabe der mangelfreien Ware nach ordnungsgemäßer Ausführung von Montage/Service für die Einhaltung der Leistungszeit maßgeblich. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist, ist der Zeitpunkt der Abnahme maßgeblich. Vorzeitige Leistungen oder Teil-, Minder-, Mehr-Lieferungen/Leistungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von SAH; andernfalls ist SAH berechtigt, diese zu Lasten und auf Kosten des Auftragnehmers zurückzuweisen.

3.2 Sind Waren Leistungsgegenstand, erfolgen die Leistungen an SAH mangels abweichender Vereinbarung „DAP" bzw. bei Grenzüberschreitung „DDP" gemäß jeweils aktuellen INCOTERMS an den Leistungsort, bei Werk- oder sonstigen Leistungen in entsprechender Anwendung dieser Klauseln. Ist der Leistungsort nicht angegeben und nichts anders vereinbart, so hat die Leistung am Geschäftssitz der SAH zu erfolgen. Auf dem Werksgelände der SAH sind die geltenden Sicherheitsbestimmungen einzuhalten. Der jeweilige Leistungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld). Die Ablieferung/Leistung an einer anderen als der von SAH bezeichneten Empfangsstelle bewirkt auch dann keinen Gefahrenübergang zu Lasten der SAH, wenn diese Stelle die Lieferung/Leistung entgegennimmt. Der Auftragnehmer trägt die Mehrkosten, die sich aus der Ablieferung/Leistung an einer anderen als der vereinbarten Empfangsstelle ergeben.

3.3 Werden vereinbarte Leistungszeiten nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere ist SAH berechtigt, nach dem fruchtlosen Ablauf einer von SAH gesetzten angemessenen Nachfrist, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Der Anspruch von SAH auf die Lieferung ist erst ausgeschlossen, wenn der Auftragnehmer den Schadensersatz geleistet hat. Sieht der Auftragnehmer Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialversorgung, der Einhaltung der Leistungszeit oder ähnlicher Umstände voraus, die ihn an der termingerechten Leistung oder an der Leistung in der vereinbarten Qualität hindern könnten, hat der Auftragnehmer SAH unverzüglich, schriftlich und unter Angabe der Gründe sowie der voraussichtlichen Dauer zu benachrichtigen. Auf das Ausbleiben notwendiger von SAH zu liefernden Unterlagen, Informationen, Materialen und Verpackungen kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er diese schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.

3.4  Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Leistung enthält keinen Verzicht auf die SAH wegen  der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche. 

3.5   Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von
   SAH bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.

3.6  Zum Leistungsumfang gehört u.a., dass

  –  der Auftragnehmer SAH das Eigentum an sämtlichen technischen Unterlagen (auch für Unterlieferanten) sowie an sonstigen für Neuanfertigung, Wartung und Betrieb erforderlichen Unterlagen überträgt. Diese technischen Unterlagen müssen in deutscher Sprache abgefasst sein;

  –   der Auftragnehmer alle Nutzungsrechte überträgt, die zur Nutzung der Leistungen durch SAH oder Dritte unter Beachtung eventueller Patente, ergänzender Schutzzertifikate, Marken, Gebrauchsmuster, erforderlich sind;

  –   SAH die unbeschränkte Befugnis hat, Instandsetzungen der hereingenommenen Leistung und Änderungen daran selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen, ferner Ersatzteile selbst herzustellen oder durch Dritte herstellen zu lassen.

4. Qualität, Umwelt, Energie

4.1 Der Auftragnehmer wird eine wirksame Qualitätssicherung durchführen, aufrechterhalten und SAH nach entsprechender Aufforderung nachweisen. Der Auftragnehmer wird auf Verlangen von SAH ein nach Art und Umfang geeignetes, dem Stand der Technik entsprechendes, dokumentiertes Qualitäts- sowie Umweltmanagement einrichten und aufrechterhalten. Er hat Aufzeichnungen, insbesondere über seine Qualitätsprüfungen, zu erstellen und diese SAH auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. SAH ist berechtigt, selbst oder durch beauftragte Dritte die Wirksamkeit dieses Qualitätssicherungs- sowie Umweltmanagementsystems zu überprüfen („Qualitäts-“ bzw. „Umweltaudits“).

4.2 Die Sicherstellung aller gesetzlichen und sicherheitstechnischen Auflagen für nach Chemikalien-Verbotsverordnungen im Herstellungs- und Abnehmerland eingeschränkte gefährliche und besonders gefährliche Stoffe obliegt dem Auftragnehmer. Bei allen an SAH gelieferten/geleisteten Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen müssen seitens des Auftragnehmers die aus der REACH-Verordnung resultierenden Vorgaben und Maßnahmen erfüllt werden.

4.3 Der Auftragnehmer nimmt die Umwelt- und Energiepolitik von SAH zur Kenntnis und berücksichtigt diese im Rahmen der vertraglichen Bindungen. Es gelten die Verhaltensgrundsätze für Lieferanten der SAH, die unter https://www.annahuette.com/home/downloads/supplier-code-of-conduct  einsehbar sind.

5. Eigentumsvorbehalt

Bei Übergabe der Leistungsgegenstände an SAH erfolgt die Übereignung an SAH unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises. Für den Fall, dass SAH ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Auftragnehmers auf Übereignung annimmt, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers spätestens mit der Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Verlängerte oder weitere Eigentumsvorbehalte des Auftragnehmers sind ausgeschlossen.

6. Preise, Zahlungen, Zurückbehaltung

6.1 Der zwischen den Parteien vereinbarte Preis ist bindend und ein Festpreis, der alles einschließt, was der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Leistungspflicht zu bewirken hat. Im Zweifel gilt der in der Bestellung bzw. Annahmeerklärung durch SAH angegebene Preis. Ohne abweichende schriftliche Vereinbarungen im Einzelfall sind mit dem Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Auftragnehmers sowie alle Kosten und Nebenkosten wie zum Beispiel Verpackung, Zoll, Einfuhrabgaben, Transportkosten einschließlich ggf. Transportversicherungen abgegolten. Hat der Auftragnehmer die Montage oder Aufstellung übernommen, gilt dies auch für die dafür erforderlichen Aufwendungen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

6.2 Zahlungen erfolgen nur auf ordnungsgemäße Rechnungen, die die gesetzlichen und vertraglichen vereinbarten Inhalte aufweisen, insbesondere umsatzsteuerliche Vorschriften mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erfüllen. Die SAH-Bestellnummer muss immer aufgeführt sein. Die Zahlung erfolgt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von dreißig Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von sechzig Tagen, jeweils gerechnet nach Eingang der prüfungsfähigen Rechnung und ordnungsgemäßen Auftragserfüllung. Zur ordnungsgemäßen Auftragserfüllung gehören insbesondere Eingang der Ware bzw. bei Leistungen deren Abnahme und, sofern Dokumentationen, Prüfbescheinigungen (z.B. Werkszeugnisse) oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, deren vertragsgemäße Übergabe an SAH. Zahlungen von SAH sind rechtzeitig, wenn sie am Fälligkeitstag ausgeführt bzw. bei der Bank oder dem Zahlungsdienstleister in Auftrag gegeben werden.

6.3 Fälligkeitszinsen schuldet SAH nicht. Der Verzugszins beträgt jährlich fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Für den Eintritt des Verzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall tritt Verzug erst nach Zugang einer schriftlichen Mahnung durch den Auftragnehmer bei SAH ein. Auf jeden Fall ist SAH berechtigt, einen geringeren Verzugsschaden als vom Auftragnehmer gefordert nachzuweisen.

6.4 Dem Auftragnehmer stehen Zurückbehaltungsrechte nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen gegen SAH zu. Eine Rückgabe etwaiger Verpackung muss ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

7. Mängelanzeige

7.1 Sofern nicht mit dem Auftragnehmer in einer Qualitätssicherungsvereinbarung etwas anderes festgelegt ist, wird die Ware nach Eingang bei SAH in dem SAH zumutbaren und SAH technisch möglichen Umfang auf Qualität und Vollständigkeit geprüft. Als zumutbar im Rahmen der Eingangsprüfung gelten mangels konkreter Anhaltspunkte für eine Mangelhaftigkeit nur Untersuchungen der äußeren, mit bloßem Auge erkennbaren Beschaffenheit, dagegen nicht Untersuchungen der inneren Beschaffenheit der Ware.

7.2  Mängel werden von SAH unverzüglich nach Entdeckung gerügt, wobei für die Unverzüglichkeit der Mängelanzeige eine Mindestfrist von zehn Werktagen anwendbar ist. Haben die Parteien eine Abnahme vereinbart oder ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen, besteht bei Anlieferung keine Untersuchungs- und Rügepflicht von SAH.

7.3  Der Auftragnehmer verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

8. Ansprüche aus Gewährleistung und Mängelhaftung, Verjährung

8.1 Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass seine Leistung den relevanten Anforderungen entspricht, insbesondere die vereinbarte Beschaffenheit hat und den vorgesehenen Einsatzzweck erfüllt. Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Das Recht auf Schadenersatz, insbesondere das Recht auf Schadenersatz statt Leistung, bleibt ausdrücklich bestehen. Das Recht auf Rücktritt steht SAH auch dann zu, wenn die betreffende Pflichtverletzung des Auftragnehmers nur unerheblich ist.

8.2 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht SAH zu. Erfüllungsort der Nacherfüllung ist der bestimmungsgemäße Belegenheitsort der Sache. Dies ist der Ort, an dem sich die Sache zum Zeitpunkt der Mängelrüge befindet. Der Auftragnehmer kann die von SAH gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

8.3 Sollte der Auftragnehmer nicht nach Aufforderung durch SAH zur Nacherfüllung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht SAH in dringenden Fällen nach angemessen kurzer Fristsetzung zur Abhilfe, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Auftragnehmers selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.

8.4 Im Rahmen der Nacherfüllung hat der Auftragnehmer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Einbau-, Ausbau- und Materialkosten zu tragen. Entstehen SAH infolge einer mangelhaften Leistung im Zusammenhang mit der Reparatur oder dem Ersatz des Vertragsgegenstands Kosten und Aufwendungen, die SAH darüber hinaus billigerweise machen durften, insbesondere Kosten und Aufwendungen für die Sortierung, für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, für die Untersuchung und Analyse des Mangels, sowie Kosten für das Hinzuziehen externen oder eigenen Personals, so hat der Auftragnehmer diese Kosten zu tragen, es sei denn er hat den Mangel nicht zu vertreten. Ein Mitverschulden von SAH bei der Bestimmung der ersatzfähigen Kosten ist gemäß § 254 BGB zu berücksichtigen.

8.5 Sachmängelansprüche verjähren - außer in Fällen der Arglist - in drei Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstands; soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist, ist der Zeitpunkt der Abnahme maßgeblich. Etwaige gesetzliche längere Verjährungsfristen gelten vorrangig; dies gilt auch für die Rückgriffsansprüche nach §§ 445a und 478 BGB.

8.6 Erfüllt der Auftragnehmer seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Auftragnehmer hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen.

8.7 Im Falle einer Verletzung von Rechten Dritter durch den Vertragsgegenstand stellt der Auftragnehmer SAH von Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, der Auftragnehmer weist nach, dass er die Verletzung nicht zu vertreten hat. Zusätzlich wird der Auftragnehmer SAH auf Anforderung unverzüglich die für die Verteidigung gegen derartige Ansprüche Dritter benötigten Informationen und Dokumente zu seinen Leistungen übergeben.

8.8 Für Ansprüche wegen Rechtsmängeln und für Freistellungsansprüche gemäß Ziffer 8.7 beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt in diesen Fällen mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und SAH von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Etwaige gesetzliche längere Verjährungsfristen gelten vorrangig. Dies gilt auch für den in Ziffer 8.7 genannten zusätzlichen Anspruch auf Informationen und Dokumente.

8.9 Soweit Kunden von SAH ein Referenzmarktverfahren oder ein ähnliches in der Automobilindustrie übliches Verfahren zur Feststellung und Abrechnung von Gewährleistungsfällen aufgrund der Mangelhaftigkeit von Produkten SAH gegenüber anwenden, findet dieses Verfahren auch auf das Verhältnis zwischen Auftragnehmer und SAH gleichfalls Anwendung, sofern der Mangel auf Produkte des Auftragnehmers zurückzuführen ist.

9. Produkthaftung und Rückruf

9.1 Für den Fall, dass SAH aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der Auftragnehmer verpflichtet, SAH von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Auftragnehmer gelieferten Vertragsgegenstands verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Auftragnehmer ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegt, muss er nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.

9.2 Der Auftragnehmer übernimmt in den Fällen der Ziffer 9.1 alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung, es sei denn, die Kosten sind insgesamt nicht notwendig und angemessen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Mio. Euro pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten und SAH auf Verlangen durch ein entsprechendes Versicherungszertifikat nachzuweisen; stehen SAH weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

9.3 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

9.4 Vor einer Rückrufaktion, die ganz oder teilweise Folge eines Mangels des vom Aufragnehmer gelieferten Vertragsgegenstandes ist, wird SAH den Auftragnehmer unterrichten, ihm die Möglichkeit zur Mitwirkung geben und sich mit ihm über eine effiziente Durchführung austauschen, es sei denn, die Unterrichtung oder Beteiligung des Auftragnehmers ist wegen besonderer Eilbedürftigkeit nicht möglich. Soweit eine Rückrufaktion Folge eines Mangels des vom Auftragnehmer gelieferten Vertragsgegenstandes ist, trägt der Auftragnehmer die Kosten der Rückrufaktion, es sei denn er hat den Mangel nicht zu vertreten. Ein Mitverschulden von SAH bei Höhe der vom Auftragnehmer zu tragenden Kosten ist gemäß § 254 BGB zu berücksichtigen.

10. Kündigung; Verlängerung von Ausführungszeiten, Rücktritt

10.1 Auch wenn der jeweilige Vertrag kein Werkvertrag ist, hat SAH das Recht, ihn jederzeit ganz oder teilweise zu kündigen bzw. durch einseitige Erklärung vorzeitig zu beenden. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, Zahlung für alle bis dahin erbrachten Leistungen und angemessene Vergütung für beschafftes Material und gelieferte/geleistete Arbeit zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Kündigung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Kapazitäten erwirbt oder zu erwerben unterlässt. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers sind ausgeschlossen.

10.2 SAH ist ferner zur Kündigung berechtigt, wenn der Auftragnehmer zahlungsunfähig wird oder über das Vermögen des Auftragnehmers die Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens oder eines ähnlichen Verfahrens (z.B. eines Schutzschirmverfahrens) beantragt wird oder der Auftragnehmer die Lieferungen oder Zahlungen einstellt.

10.3 Gesetzliche Rechte und Ansprüche werden durch die in dieser Ziffer 10 enthaltenen Regelungen nicht eingeschränkt.

10.4 Höhere Gewalt, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen, sonstige unabwendbare Ereignisse oder etwaige Sabotageakte (z.B. Cyberangriff) befreien SAH für die Dauer und im Umfang ihrer Behinderung von der Einhaltung von Ausführungszeiten (insbesondere Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme, Untersuchungs- und Rügepflicht, Zahlungspflicht). Während solcher Ereignisse sowie innerhalb von zwei Wochen nach deren Ende ist SAH – unbeschadet ihrer sonstigen Rechte – berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit diese Ereignisse (i) nicht von unerheblicher Dauer sind und (ii) eine erhebliche Verringerung des Bedarfs der SAH zur Folge haben. Diese Regelungen gelten auch im Fall von Arbeitskämpfen.

 

11. Exportkontrolle und Zoll

11.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, SAH über etwaige Genehmigungspflichten oder Beschränkungen bei (Re-)Exporten seiner Güter gemäß deutschen, europäischen, US Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslands seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten und für genehmigungspflichtige Güter folgende Informationen rechtzeitig vor der ersten Lieferung und unverzüglich bei Änderungen (technische, gesetzliche Änderungen oder behördliche Feststellungen) an SAH zu senden:

•  SAH Materialnummer,

•  Warenbeschreibung,

• Alle anwendbaren Ausfuhrlistennummern einschließlich der Export Control Classification 
        Number gemäß U.S. Commerce Control List (ECCN),

•  Handelspolitischer Warenursprung,

•  Statistische Warennummer (HS-Code),

•  einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen.

11.2  Der Auftragnehmer ist verpflichtet, SAH für seine Waren den handelspolitischen und den jeweilig vorgeschriebenen präferenziellen Ursprung verbindlich mitzuteilen. Dazu stellt er für Warenlieferungen innerhalb der Europäischen Union (EU) eine Langzeit-Lieferantenerklärung gemäß der jeweils gültigen EU- Durchführungsverordnung binnen einer Frist von 21 Tagen nach Anforderung durch SAH aus. Ferner sichert der Auftragnehmer zu, für Warenlieferungen aus einem Freihandelsabkommens-/Präferenzabkommensland den jeweilig vorgeschriebenen Ursprungsnachweis beizufügen. Der handelspolitische Ursprung ist auf der jeweiligen Handelsrechnung anzugeben und bei Bedarf ist ein Ursprungszeugnis auszustellen. Im Falle einer Erstbelieferung sind die Ursprungsdaten spätestens zum Zeitpunkt der ersten Lieferung schriftlich mitzuteilen. Änderungen des Warenursprungs sind SAH unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

11.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei Warenlieferungen über Zollgrenzen hinweg alle erforderlichen Dokumente wie Handelsrechnung, Lieferschein und Informationen für eine vollständige und korrekte Importzollanmeldung, der Lieferung beizufügen.

11.4 Der Auftragnehmer hat SAH mit allen Mitteln zu unterstützen, die zur Reduzierung oder Minimierung etwaiger Zahlungsverpflichtungen von SAH hinsichtlich Zöllen bzw. Kosten für Zollabfertigung erforderlich sind.

11.5 Ungeachtet anderer Rechte und ohne Haftung gegenüber dem Auftragnehmer, ist SAH berechtigt, von dem betroffenen Vertrag zurückzutreten oder diesen fristlos zu kündigen, falls der Auftragnehmer die Verpflichtungen nach Ziffer 11.1-11.4 wiederholt nicht erfüllt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird, es sei denn er hat diese Folgen nicht zu vertreten.

12. Beistellung

12.1 Von SAH beigestellte Stoffe, Teile, Behälter, Spezialverpackungen und Werkzeuge bleiben Eigentum von SAH. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für SAH. Es besteht Einvernehmen, dass SAH im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung der Stoffe und Teile der SAH hergestellten Erzeugnisse ist, die insoweit vom Auftragnehmer für SAH verwahrt werden.

12.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die SAH gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Auftragnehmer bereits jetzt an SAH Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; SAH nimmt die Abtretung hiermit an. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an den Werkzeugen von SAH etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er SAH sofort anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

13. Verbot der Werbung, Geheimhaltung; Schutz von personenbezogenen Daten

13.1 Die Benutzung von Anfragen, Bestellungen und des damit verbundenen Schriftwechsels von SAH zu Werbezwecken bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung von SAH.

13.2 Der Auftragnehmer wird über alle betrieblichen Vorgänge, Einrichtungen, Anlagen, Unterlagen usw. bei SAH und ihren Kunden, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für SAH bekannt werden, auch nach Abgabe der jeweiligen Angebote bzw. Erledigung des Vertrages Dritten gegenüber Stillschweigen bewahren. Er wird seinen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen entsprechende Verpflichtungen auferlegen.

13.3 SAH verarbeitet personenbezogene Daten elektronisch und nicht-elektronisch in Übereinstimmung mit den einschlägigen Datenschutzbestimmungen für die Erfüllung von Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung, Gesetz und Geschäftspraxis und bewahrt diese für einen entsprechenden Zeitraum auf. Insofern können die personenbezogenen Daten an mit SAH verbundene Gesellschaften und Geschäftspartner mit Sitz in der EU und an Nicht-EU-Staaten übermittelt werden.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

14.1 Soweit nicht anders vereinbart, ist Erfüllungsort derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß  
          zu liefern bzw. an dem die Leistung zu erbringen ist (Ziffer 3.2).

14.2 Ausschließlicher – auch internationaler - Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, aus oder im
  Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen SAH und dem Auftragnehmer ist 
 bei dem Gericht des Ortes, wo der Geschäftssitz von SAH sich befindet. SAH ist auch 
  berechtigt, den Auftragnehmer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

14.3 Diese AEB, das Vertragsverhältnis und alle Rechtsbeziehungen zwischen SAH und dem
  Auftragnehmer unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des
  Kollisionsrechts bzw. internationalen Einheitsrechts. Die Anwendbarkeit des einheitlichen UN-
  Kaufrechts (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.

14.4 Sollte eine Bestimmung dieser AEB unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit dieser
  AEB im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche
  Regelung.

14.5 Die deutsche Fassung der AEB ist maßgebend.

 

 

Version 2 - 03/2024

 

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