Verkaufsbedingungen

 

Verkaufsbedingungen - SAH

 

1. Geltungsbereich

1.1  Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen („AVB“) gelten für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen („Leistungen“) der STAHLWERK ANNAHÜTTE Max Aicher GmbH & Co. KG („SAH“) gegenüber Unternehmern, wie insbesondere Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“).

1.2  Das Angebot, die Bestellungsannahme bzw. Auftragsbestätigung von SAH und der Vertrag über die entgeltliche Ausführung jeglicher Leistungen von SAH unterliegt den vorliegenden AVB. Diese Bestimmungen sind auch Grundlage für jedes künftige derartige Einzelgeschäft zwischen SAH und Kunde. Jedoch haben im Einzelfall getroffene abweichende Vereinbarungen mit dem Kunden zu einzelnen Punkten der vorliegenden AVB oder deren Ausschluss (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) im Umfang der abweichenden Vereinbarung Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung der SAH maßgebend. Dies gilt insbesondere auch für diesen AVB widersprechende mündliche Abreden, die von Angestellten und/oder Vertretern von SAH mit dem Kunden getroffen wurden.

1.3 Eventuell diesen AVB entgegenstehenden oder von ihnen abweichenden bzw. ergänzenden Einkaufsbedingungen des Kunden wird – soweit deren Gültigkeit von SAH nicht schriftlich anerkannt wird – hiermit ausdrücklich widersprochen. Aus dem Umstand der Durchführung des Vertrags kann nicht geschlossen werden, dass SAH auf diesen Widerspruch verzichtet. Dieser Widerspruch gilt auch für den Fall, dass der Kunde für den Widerspruch eine besondere Form festgelegt hat. Ist in den Einkaufsbedingungen des Kunden ein Widerspruch ausgeschlossen, so tritt an die Stelle der nicht kongruierenden Bestimmungen in den Einkaufs- und Verkaufsbedingungen die gesetzliche Regelung.

1.4 Etwaige Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Vertragsabschluss

2.1   Angebote von SAH sind freibleibend und damit unverbindlich, sofern sie nicht jeweils schriftlich ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Die in Prospekten, Katalogen, technischen Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen), sonstigen Produktbeschreibungen oder Unterlagen enthaltenen Angaben sind branchenübliche Näherungswerte und stets unverbindlich, es sei denn, dass sie von SAH ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Nimmt der Kunde ein verbindliches Angebot verspätet an oder unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen, findet der Inhalt von Ziffer 2.3 Anwendung.

2.2   SAH behält sich das Eigentum bzw. alle Nutzungsrechte an den von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von SAH weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von SAH diese Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrags führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

2.3 Die Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Vertragsangebote kann SAH, vorbehaltlich einer ausdrücklich erklärten abweichenden Annahmefrist, innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen. Ein Vertragsverhältnis kommt nur zustande, sofern SAH gegenüber dem Kunden die Annahme des Angebots ausdrücklich erklärt. Für den Leistungsumfang ist der Inhalt dieser Annahmeerklärung maßgeblich. Das Schweigen von SAH auf ein Angebot des Kunden stellt keine Annahme dar. Gleiches gilt auch für vom Kunden in elektronischer Form übermittelte kaufmännische Bestätigungsschreiben, es sei denn, dass für die Geschäftsverbindung die beiderseitige elektronische Übermittlungsform vereinbart ist und die Übermittlung an die zur Entgegennahme derartiger Erklärungen ausdrücklich bestimmte Anschrift erfolgt. Die Annahmeerklärung durch SAH bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen des Vertrags. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail oder Telefax, sofern eine Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird, wobei die Eigenhändigkeit der Unterschrift entbehrlich ist. Hinsichtlich der Genauigkeit der Bestellung trägt der Kunde die Verantwortung.

2.4 Angaben über Verwendungs- und Gebrauchstauglichkeit sowie Bezugnahme auf DIN-Vorschriften oder andere Normen sind Beschaffenheitsbeschreibungen und keine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), es sei denn, dass sie als solche ausdrücklich und schriftlich bezeichnet sind. Bei Verkäufen auf der Grundlage einer der Vertragsformeln der Incoterms sind die ICC Incoterms in der bei Vertragsschluss jeweils aktuellen Fassung maßgebend.

2.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen in Bezug auf die Durchführung des Vertrags (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind, unbeschadet gesetzlicher Formvorschriften, schriftlich, d. h. in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben.

2.6 Vertragsänderungen/-anpassungen, insbesondere Stornierungen oder Zurückstellen von Lieferabrufen, sind nur in beiderseitigem Einvernehmen möglich und müssen etwaige Risiko- und Kostenverschiebungen berücksichtigen. Etwaige dadurch verursachte Kosten und Nachteile gehen mangels anderslautender Vereinbarung zu Lasten des Kunden.

2.7 Unbefristete Verträge sind, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, mit einer Frist von sechs Monaten kündbar.

3. Leistungsgegenstand

3.1 Gegenstand, Menge und Qualität der Leistungen von SAH bestimmen sich nach den entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen mit dem Kunden. Sofern nicht ausdrücklich anderslautend vereinbart, sind produktionstechnisch bedingte Abweichungen in Bezug auf Maße, Güte, Gewichte, technische Merkmale und Spezifikationen innerhalb der branchenüblichen bzw. innerhalb der in den anwendbaren technischen Normen ausgewiesenen Toleranzgrenzen zulässig. Die Mitlieferung von Unterlängen ist zulässig.

3.2 Vorbehaltlich abweichender ausdrücklicher Vereinbarung umfasst die geltende Übung Teillieferungen einerseits und Mehr- oder Mindermengen bis zu 15 % der bestellten Einzelaufträge andererseits. Die Gewichte werden auf geeichten Waagen der SAH festgestellt und sind für die Fakturierung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegeprotokolls. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.

 3.3 Insoweit nicht anderslautend vertraglich vereinbart, wird von SAH keine Verwendbarkeit der Leistungen für bestimmte Einsatzzwecke zugesagt und der Kunde trägt das volle Verwendungs- und Eignungsrisiko für die beabsichtigten und etwaig auch SAH zur Kenntnis gebrachten Einsatzzwecke.

3.4  Für die Lieferung von warmgewalztem Stabstahl gilt die DIN EN ISO 9443. Nach Punkt 4.2 „Bezeichnung“ dieser Norm sind bei der Bestellung die Anforderungen an den Oberflächenzustand zu bezeichnen. Aufgrund der technischen Grenzen des Herstellungsverfahrens und der anwendbaren Prüfungen am Stabstahl ist hierbei der zulässige Anteil der fehlerhaften Erzeugnisse in der gesamten Liefereinheit festzulegen.

        Enthält sowohl die Bestellung als auch die herangezogene Spezifikation oder Vereinbarung keine derartige Festlegung, bestätigt SAH für 100 % rissgeprüft bestelltes Material "technisch rissfrei" zu liefern.

         Der fehlerhafte Anteil eines Lieferloses (mind. 5 Tonnen) kann für warmgewalzten, 100 % rissgeprüften Stabstahl max. 1000 ppm betragen.

3.5  Für die Lieferung von Blankstahl gelten die Festlegungen der DIN EN 10277-1. Hier sind Oberflächengüteklassen festgelegt.

         Enthält die Bestellung oder die herangezogene Spezifikation Formulierungen im Sinne von "der Blankstahl muss rissfrei sein" oder "keine Oberflächenfehler zulässig", so bestätigt SAH Oberflächengüteklasse 4 nach DIN EN 10277-1 "herstelltechnisch rissfrei".

         Wird 100 % rissgeprüftes Material bestellt, darf der fehlerhafte Anteil eines Lieferloses (mind. 5 Tonnen) für Blankstahl max. 500 ppm betragen.

3.6   Die Mitlieferung (Beistellung) von Prüfbescheinigungen bedarf der Vereinbarung in Textform.

4. Leistungszeiten

4.1 Von SAH in Aussicht gestellte Leistungszeiten gelten stets nur annähernd („Leistungszeiten-Richtwerte“). Dies gilt nicht, wenn eine Leistungsfrist oder ein Leistungstermin („Leistungszeiten“) ausdrücklich fest vereinbart ist; mit „Frist“ ist ein abgegrenzter, also bestimmter oder jedenfalls bestimmbarer Zeitraum gemeint und mit „Termin“ ein bestimmter Zeitpunkt. Mangels abweichender Vereinbarung beginnen Leistungsfristen mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung von SAH; entsprechendes gilt für Leistungstermine. Auch bei fest vereinbarten Leistungszeiten beginnen diese im Zweifel nicht vor vollständiger Klärung leistungsrelevanter Einzelheiten, wie insbesondere der Beibringung etwaig erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher Bescheinigungen/Genehmigungen.

4.2   Wenn der Kunde vertragliche Pflichten – auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten –, wie Eröffnung eines Akkreditivs, Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, behördlichen Bescheinigungen, Bereitstellung von Zeichnungen, Plänen, Werkzeugen, Leistung einer Vorauszahlung oder ähnliches, nicht rechtzeitig erfüllt, ist SAH berechtigt, ihre Leistungszeiten – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Kunden – um eine diesen Umständen entsprechend angemessene Frist hinauszuschieben.

4.3  Für die Einhaltung der Leistungszeiten ist mangels abweichender Vereinbarung der Zeitpunkt maßgebend, ab dem der Leitungsgegenstand zur Abholung durch den Kunden am Leistungsort zur Verfügung steht. Der gemäß den gegebenenfalls anwendbaren ICC Incoterms jeweils zu beachtende Lieferort entspricht dem Leistungsort. Ist der Leistungsort nicht mit der Niederlassung von SAH oder dem Lagerort des Leistungsgegenstands bei Vertragsabschluss identisch, gelten die Leistungszeiten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, falls der Leistungsgegenstand ohne Verschulden von SAH (z.B. wegen höherer Gewalt oder schwerwiegender Transportbehinderung) nicht rechtzeitig abgesendet werden kann bzw. nicht rechtzeitig am Leistungsort eintrifft.

4.4 Bei einem Leistungszeiten-Richtwert berechtigen den Kunden Verzögerungen mit der Leistungserbringung nicht zum Ersatz seines hierdurch entstandenen Schadens, gleich aus welchem Rechtsgrund. Der Kunde ist jedoch berechtigt, bei länger währenden Leistungsverzögerungen hinsichtlich noch nicht im Herstellungsverfahren befindlicher und verzögerter Leistungen, nach ungenutztem Ablauf einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

        Bei ausdrücklich verbindlich zugesagten Leistungszeiten ist der Kunde nur dann zum Rücktritt vom Vertrag und zur Geltendmachung eines etwaig entstandenen Schadens im Rahmen der Regelungen gemäß Abschnitt 11 berechtigt, wenn eine vom Kunden ausdrücklich gesetzte, angemessene Nachfrist zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung durch SAH unberechtigterweise ungenutzt abgelaufen ist. Im Zusammenhang mit der Angemessenheit der Nachfrist sind jedenfalls die branchenüblichen Produktionszeiten zu berücksichtigen. Im Sinne der notwendigen Vorhersehbarkeit ist SAH, bei sonstigem Ausschluss von Schadensersatzansprüchen gemäß Ziffer 11, spätestens im Vertragsabschlusszeitpunkt über das potentielle Ausmaß möglicher Verluste und Schäden für den Fall des Lieferverzugs hinreichend konkret zu informieren.

4.5   Unabhängig von sonstigen vertraglichen Vereinbarungen stehen sämtliche Leistungszeiten unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des Ausbleibens von Ereignissen höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer schwerwiegender Umstände, wie Streiks, Aussperrungen, Produktionsstörungen (z.B. schwerwiegender Maschinenbruch) sowie schwerwiegende Engpässe in der Branche bei der ausreichenden Selbstbelieferung mit den erforderlichen Rohstoffen, Vormaterialien, Betriebsstoffen (z.B. Energieträger, wie Gas, elektrischer Strom) und sonstigen für die Leistungserbringung von SAH erforderlichen Fremdleistungen.

         SAH ist von der termingerechten Vertragserfüllung ganz oder teilweise befreit, wenn sie daran durch Ereignisse höherer Gewalt gehindert wird. Diese Ereignisse berechtigen SAH, die Vertragserfüllung um die Dauer der Hinderung hinauszuschieben oder bzgl. noch nicht erfüllter Leistungen ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Den Ereignissen höherer Gewalt wie Krieg, Aufruhr, Naturgewalten, Explosionen und Feuer stehen sonstige unvorhersehbare schwerwiegende Umstände gleich, die SAH die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei, ob sie bei SAH oder einem ihrer Lieferanten und/oder Erfüllungsgehilfen eintreten (höhere Gewalt und sonstige unvorhersehbare schwerwiegende Umstände zusammen: „Besondere Leistungshindernisse“). Zu den Besonderen Leistungshindernissen zählen auch etwaige Sabotageakte (z.B. Cyberangriff) für die Dauer und im Umfang ihrer Behinderung an der Einhaltung von Ausführungszeiten.

         Wenn ein Besonderes Leistungshindernis auf Seiten von SAH länger als zwei Wochen andauert, wird SAH gemeinsam mit dem Kunden im Verhandlungswege eine Regelung der abwicklungstechnischen Auswirkungen suchen. Wenn ein Besonderes Leistungshindernis auf Seiten von SAH länger als drei Monate andauert und keine einvernehmliche Lösung erzielt werden kann, so hat der Kunde das Recht, bzgl. der noch nicht in Produktion befindlichen Teile des vereinbarten Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten. Aus einem derartigen Rücktritt können keine Ansprüche gegen SAH abgeleitet werden.

4.6   Eine Leistungserbringung von SAH kann nur erfolgen, wenn der Umfang der bestellten Leistung des Kunden durch eine Kreditschutzversicherung eines namhaften Kreditversicherers abgedeckt ist. Ansonsten gilt Vorauskasse.

5.  Preise

5.1 Leistungspreis ist der von SAH akzeptierte Preis zuzüglich Verpackungskosten, Transportkosten, Mautkosten sowie, falls nicht anders vereinbart, zuzüglich der am Tag der Lieferung gültigen, individuell vereinbarten Preiskomponenten. Zusätzlich werden Zuschläge, welche sich aus Änderungen der Preise von Vorprodukten und Rohstoffen ergeben, zu den am Tag der Lieferung geltenden Bedingungen berechnet. Mangels einer ausdrücklichen abweichenden Vereinbarung ist der in den zum Zeitpunkt der Lieferung aktuellen Preislisten samt individuell vereinbarten Preiskomponenten der SAH aufgestellte Preis gültig. Sofern nicht ausdrücklich anderslautend vereinbart, gelten die Preise von SAH in Euro FCA Beförderungsmittel D-83404 Ainring–Hammerau in der Auslegung gemäß ICC Incoterms (aktuell: 2020). Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

5.2  Tritt bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten und bei unbefristeten Verträgen eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder sonstigen Kosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung der vorgenannten Faktoren zu verlangen.

6.  Zahlungsbedingungen

6.1  Die Zahlung, auch insbesondere Skontozahlung, hat in der Weise zu erfolgen, dass SAH am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen kann. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Kunde. Sofern keine Vorleistung der SAH mit dem Kunden vereinbart ist sowie vorbehaltlich des Rechts von SAH, eine vereinbarte Vorleistung zu widerrufen, muss vom Kunden der Rechnungsbetrag bei oder unmittelbar vor der Lieferung in sofort verfügbaren Mitteln geleistet werden. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich nur auf den Rechnungswert und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus. Soweit nichts anderes vereinbart ist, beginnen Skontofristen ab Rechnungsdatum.

6.2  Wenn mit dem Kunden eine Vorleistung der SAH vereinbart ist, ist - mangels anderslautender Vereinbarung -  der Rechnungsbetrag (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Zielüberschreitungen behält sich SAH vor, Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % zu berechnen oder darüber hinaus gehende Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Tritt Zahlungsverzug nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein, erfolgt dies spätestens 60 Tage nach Rechnungsdatum. Der Verzugszinssatz beträgt neun Prozentpunkte über dem von der Deutschen Bundesbank jeweils bekannt gegebenen Basiszinssatz. Das Recht von SAH, wegen der verspäteten Zahlung einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass Rechnungen an ihn nach Wahl von SAH auch elektronisch erstellt und übermittelt werden.

6.3  Sämtliche Zahlungen sind vom Kunden mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die in der Rechnung von SAH angegebene Bankverbindung zu leisten. Zahlungen erfolgen ausschließlich per Banküberweisung; ein Wechsel oder Scheck gilt nicht als Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen. Die Zurückbehaltung von Zahlungen aufgrund von Gegenansprüchen des Kunden bzw. die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nicht zulässig, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellt.

6.4  Wenn Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, ist SAH berechtigt und behält sich vor,

(a) die mit dem Kunden vereinbarte Vorleistung der SAH ganz oder teilweise zu widerrufen,    
      also alle ihre Forderungen ganz oder teilweise sofort fällig zu stellen;

(b) die Weiterverarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren (Ziffer 9.2/3) zu untersagen und/oder die Berechtigung zur Weiterveräußerung bzw. Forderungseinziehung zu widerrufen (Ziffer 9.4/7);

(c) noch ausstehende Leistungen (auch Entnahmen aus Konsignationslagern) nur gegen
       Vorauszahlung oder Sicherheitsleitung auszuführen oder zu erbringen;

        (d)  unbeschadet ihres Rechts auf Schadensersatz, insbesondere wegen gegebenenfalls Nichterfüllung der vertraglichen Abnahmeverpflichtung, unter angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und die Ware zurückzunehmen, gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten und die Ware wegzunehmen.

        Werden Umstände bekannt, die gerechtfertigterweise aus Sicht von SAH geeignet erscheinen, die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern bzw. die Realisierung von Zahlungsansprüchen ernsthaft zu gefährden (z. B. wesentliche Reduzierung oder gänzliche Streichung von Versicherungslimits durch namhafte Kreditversicherer), ist SAH des Weiteren zum Rücktritt berechtigt, ohne dass es einer entsprechenden Fristsetzung bedarf.

  Etwaige sonstige, vertragliche und gesetzliche Rechte von SAH bleiben im Übrigen unberührt.

7. Lieferung, Versand und Gefahrübergang

7.1 Sind Waren Leistungsgegenstand ist Leistungsort von SAH („Leistungsort“) mangels abweichender Vereinbarung FCA Beförderungsmittel D-83404 Ainring–Hammerau gemäß ICC Incoterms (aktuell: 2020).

7.1.1  In jedem Fall behält sich SAH jedoch das Recht vor, nach entsprechender Prüfung im Einzelfall  
 die Beladung von nicht betriebssicheren oder für den Transport ungeeigneten Transportmitteln  
 (z. B. mangelhafter Gesamtzustand, fehlende Ladungssicherungsmittel etc.) abzulehnen. Aus  
 einer derartigen Ablehnung können keinerlei Ansprüche gegen SAH abgeleitet werden.

7.1.2 Der Kunde erklärt ausdrücklich, dass sämtliche gewerbliche Verpackungen gemäß einer gegebenenfalls anwendbaren Verpackungsverordnung lizenziert sind. Dies gilt nur für inländische Lieferungen.

7.2 Etwaige anders vereinbarte Versandarten erfolgen jeweils auf Kosten und Gefahr des Kunden. Der Inhalt von Ziffer 7.1.1 findet entsprechende Anwendung.

7.2.1 Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer wird von SAH bestimmt.   SAH ist berechtigt, die Art des geeigneten Versands, insbesondere Transportmittel, Transport-unternehmen und Versandweg nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen zu bestimmen. SAH übernimmt, soweit gesetzlich zulässig, keine Haftung für die diesbezüglich getroffene Auswahl.

        Das gilt auch für über die Standardverpackung von SAH hinausgehende, durch den Versand gegebenenfalls bedingte Verpackung (Material und Art) und sonstige Schutz- und Hilfsmittel. Wenn nichts anderes vereinbart ist, werden Lieferungen von SAH grundsätzlich unverpackt und ungeschützt ausgeliefert. Hierdurch bedingte Korrosionserscheinungen, Verschmutzungen und sonstige Beeinträchtigungen der Lieferungen gelten nicht als Mängel. Eine den jeweiligen Produkteigenschaften und/oder den jeweiligen Einzelanforderungen entsprechende Verpackung wird jedoch empfohlen und kann nach gesonderter Vereinbarung von SAH angeboten werden.

        In Ermangelung entsprechender vertraglicher Vereinbarungen werden als Kosten des Versands die jeweils tagesaktuell gültigen Frachtpreise (zzgl. etwaig auflaufender notwendiger Nebenkosten) von SAH in Rechnung gestellt.

        Auf Wunsch und Kosten des Kunden kann von SAH eine zweckentsprechende Transportversicherung zu Gunsten des Kunden abgeschlossen werden. Bei Transportschäden hat der Kunde unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen.

      7.2.2 Der Versand der Lieferungen erfolgt grundsätzlich jeweils in ganzen Transporteinheiten (LKW/Waggon), um die Auslastung der Transportmittel entsprechend zu optimieren. Erfolgen vom Kunden Abrufe, die ein Transportmittel nicht voll auslasten würden, lastet SAH jedes Transportmittel automatisch zusätzlich mit anderen versandbereiten Lieferungen für den Kunden voll aus, sodass wiederum eine optimale Auslastung des betreffenden Transportmittels hergestellt wird. Teillieferungen sind auf Wunsch des Kunden gegen entsprechenden Aufpreis möglich.

7.3 Unabhängig von der jeweils vereinbarten Versandart erfolgt die Entladung immer im ausschließlichen Verantwortungsbereich und auf Kosten und Risiko des Kunden. Die Entladung hat jeweils ohne unnötige Verzögerung, sachgemäß, vollständig und ohne Beschädigung/besondere Verunreinigung des Transportmittels zu erfolgen. Etwaige lose Stoffe, verursachte besondere Verunreinigungen oder Verpackungsstoffe sind entsprechend zu entfernen.

        Reine Verpackungsstoffe werden grundsätzlich nicht von SAH zurückgenommen. Von SAH für den Transport beigestellte Transporthilfsmittel in Form von Europaletten/ Stahlpaletten/Gitterboxen sind mangels anderslautender Vereinbarung spätestens binnen vier Wochen nach Auslieferdatum an SAH kostenfrei zurückzustellen.

7.4  Vertragsmäßig versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich, spätestens nach vier Werktagen, abgerufen werden. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, insbesondere weil er die Ware nicht am vereinbarten Ort oder zum vereinbarten Zeitpunkt abnimmt oder abruft, so hat der Kunde trotzdem die im Vertrag vorgesehenen Zahlungen zu leisten, als ob die Leistung erfolgt wäre; SAH ist berechtigt, die entsprechenden Preise/Entgelte ohne weitere Fristsetzung in Rechnung zu stellen. In diesem Fall ist SAH zur Verladung oder Beförderung oder zur Einlagerung (Aufbewahrung oder Fremdeinlagerung) und hinsichtlich der geeigneten Erhaltungsmaßnahmen nach billigem Ermessen auf Kosten und Gefahr des Kunden berechtigt. Bei Aufbewahrung gelten die ortsüblichen Lagerkostensätze.

       Weitergehende Ansprüche wegen schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten des Kunden bleiben unberührt; sonstige gesetzliche wie auch vertragliche Rechte bleiben ausdrücklich vorbehalten.

7.5 Mit der Übergabe der Lieferung an den Spediteur bzw. Frachtführer oder bei Selbstabholung an den Kunden selbst, spätestens jedoch  -mangels anderweitiger Vereinbarung - mit Verlassen des Geländes der SAH, ihres Lagers oder mit Verlassen des vereinbarten Konsignationslagers, geht – bei Beibehaltung des Zahlungsanspruchs von SAH - die Gefahr des zufälligen Untergangs oder Verlusts und der zufälligen Verschlechterung der Waren – einschließlich einer etwaigen Beschlagnahme – in jedem Fall auf den Kunden über. Die Gefahr geht auch auf den Kunden über, wenn er im Verzug der Annahme ist.

8. Langzeitverträge, Lieferpläne und Liefermengen

8.1   Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten und bei unbefristeten Verträgen (zusammen: „Langzeitverträge“) sind SAH, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Lieferpläne (Zeit und Menge) mindestens vier Monate vor der Leistungszeit mitzuteilen. Andernfalls gilt die Liefervorschau jeweils für den Zeitraum von vier Monaten vor der Leistungszeit als verbindlich. Änderungen des verbindlichen Lieferplans sind mit der Auftragsabwicklung von SAH abzusprechen und im Einzelfall abzuklären. Mögliche Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder kurzfristige Änderungen hinsichtlich Zeit oder Menge durch den Kunden verursacht sind, gehen zu seinen Lasten.

8.2  Ist bei einem Langzeitvertrag nur eine Gesamtabnahmemenge vereinbart, jedoch keine monatliche Abnahmemenge festgelegt, so verpflichtet sich der Kunde zu einer ratierlichen Mengenabnahme, welche bei einer gleichmäßigen Verteilung der Gesamtabnahmemenge auf die vertragliche Gesamtlaufzeit auf einen Monat entfallen würde („Monatliche Mindestabnahmemenge“).

8.2.1 Bei Überschreitung der monatlich vereinbarten Liefermenge zzgl. der von SAH zugesagten Mengentoleranz von maximal 10 % („Monatliche Maximalabnahmemenge“) ist SAH zur Leistung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet. Für die Überschussmenge behält sich SAH das Recht vor, einen neuen Preis mit dem Kunden zu vereinbaren.

8.2.2 Für den Fall der vollständigen oder teilweisen Nichtabnahme der vereinbarten monatlichen oder Monatlichen Mindestabnahmemenge durch den Kunden findet Ziffer 7.4 Anwendung. Dasselbe gilt, wenn der Kunde die zum Ende der Vertragslaufzeit vereinbarte Gesamtabnahmemenge nicht abgenommen hat.

9. Verlängerter Eigentumsvorbehalt

9.1  Sind Waren Leistungsgegenstand so bleiben – ungeachtet der Lieferung und des Gefahrübergangs - alle gelieferten Waren Eigentum von SAH („Vorbehaltsware“) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die SAH im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. Dies gilt auch für künftige und bedingte Forderungen, z. B. aus laufender Geschäftsverbindung.

9.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für SAH als Hersteller mit der Folge gemäß Ziffer 9.3, ohne SAH zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 9.1.

9.3 Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht SAH das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum von SAH durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Kunde an SAH bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- beziehungsweise Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswerts der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt sie unentgeltlich für SAH. Die Miteigentumsrechte von SAH gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 9.1.

9.4 Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist weiterveräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Ziffer 9.5 und 9.6 auf SAH übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung im Sinne dieses Abschnitts gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.

 9.5 Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an SAH abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 9.1.

9.6 Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird SAH die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen SAH Miteigentumsanteile gem. Ziffer 9.3 hat, wird SAH ein ihrem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten.

9.7 Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, SAH widerruft die Einziehungsermächtigung in den in Ziffer 6.4 genannten Fällen. Auf Verlangen von SAH ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an SAH zu unterrichten – sofern SAH das nicht selbst tut – und SAH die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. SAH ist berechtigt, Ansprüche aus ihrer Geschäftsverbindung abzutreten.

9.8 Von einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme oder anderer Beeinträchtigung der Vorbehaltsware durch Dritte muss der Kunde SAH unverzüglich benachrichtigen.

9.9 Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die vorstehende Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung wie in der Bundesrepublik Deutschland gewährleistet, wird der Kunde sicherstellen, dass SAH gleichwertige Sicherungsrechte bestellt werden. Der Kunde wird an allen Maßnahmen, z. B. Registrierung, Publikation usw. mitwirken, die für die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind. Bis zum Nachweis der Erfüllung dieser Verpflichtung ist SAH berechtigt, die vertraglich vereinbarte Lieferung zurückzubehalten.

9.10 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50 %, so ist SAH auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von SAH verpflichtet.

10. Mängelhaftung

10.1  Die im Rahmen der Gewährleistung relevanten Anforderungen an den Leistungsgegenstand („Leistungs-Soll") bestimmen sich nach der vereinbarten Beschaffenheit, mangels einer solchen Vereinbarung nach den bei Vertragsschluss geltenden Normen, mangels solcher nach Übung und Handelsbrauch. Satz 2 in Ziffer 2.1 und Ziffer 3.1/2 sowie Ziffer 3.4/5 bleiben unberührt.

         Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke, auf Prüfbescheinigungen und ähnliche Zeugnisse sowie Angaben zu Güten, Sorten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit der Waren sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.

10.2 Der Kunde trägt das volle Verwendungsrisiko für die beabsichtigten und etwaig auch SAH zur Kenntnis gebrachten Einsatzzwecke. Eine Haftung für die Eignung der Sache zu einem bestimmten Verwendungszweck wird nicht übernommen, es sei denn, dass der Verwendungszweck von SAH bei Vertragsabschluss ausdrücklich bestätigt worden ist.

         Insbesondere wird keine Haftung dafür übernommen, dass Verfügungen über die Ware und ihre Verwendung nicht durch staatliche Vorschriften (z.B. Embargobestimmungen oder Ausfuhrgenehmigungspflichten) in irgendeiner Weise behindert sind oder werden.

        Obwohl einige der Produktionsstätten von SAH nach speziellen Normen zertifiziert sind, kann daraus nicht generell die Eignung/ Verwendung für einen bestimmten Zweck oder ein bestimmtes Endprodukt abgeleitet werden.

10.3   Die Ware, einschließlich etwaiger Prüfbescheinigungen, ist unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn SAH nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge SAH nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.

        Auf Verlangen von SAH ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an SAH zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet SAH die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem vereinbarten Erfüllungsort befindet.

10.4 Im Falle eines beabsichtigten Einbaus oder Anbringung bzw. sonstigen Weiterverarbeitung der Ware hat der Kunde die Obliegenheit, das für die Verwendung maßgebliche Leistungs-Soll der Ware vor dem Einbau zumindest stichprobenartig zu überprüfen und SAH Mängel der Ware unverzüglich anzuzeigen. Soweit der Kunde es vor dem Einbau bzw. dem Anbringen unterlässt, das für die Verwendung maßgebliche Leistungs-Soll der Ware zumindest stichprobenartig zu untersuchen, stellt dies im Verhältnis zu SAH eine besonders schwere Missachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (grobe Fahrlässigkeit) dar. In diesem Fall kommen Mängelrechte in Bezug auf dieses Leistungs-Soll nur in Betracht, wenn der betreffende Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde. Ungeachtet dessen übernimmt der Kunde die Verantwortung, im Weiterverarbeitungsprozess geeignete Qualitätskontrollen durchzuführen zur Überprüfung der Eignung der gelieferten Vertragsprodukte für die qualitativen und technischen Anforderungen und um ggf. Mängel in seinen Endprodukten zu erkennen bzw. diese Verantwortung an seine Kunden/Bearbeiter weiterzugeben.

10.5    Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge kann SAH nach ihrer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu. Ist der Mangel nicht erheblich oder ist die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.

10.6 Eine Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllungskosten und damit ein Leistungsverweigerungs-recht von SAH liegt insbesondere vor, soweit die geltend gemachten Aufwendungen, insbesondere für Aus-und Einbaukosten, 150 % des abgerechneten Warenwertes oder 200 % des mangelbedingten Minderwerts der Ware übersteigen. Dasselbe gilt für etwaige weitergehende Prüf- und Sortierkosten, wenn diese höher sind als die Kosten zur Beseitigung von Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden im Falle der tatsächlichen Mangelhaftigkeit aller Produkte mit Mangelverdacht. Nicht ersatzfähig sind Kosten des Kunden für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen sowie Aus- und Einbaukosten, soweit die von SAH gelieferte Ware in ihrer ursprünglichen Sacheigenschaft infolge einer Verarbeitung des Kunden vor dem Einbau nicht mehr vorhanden war. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist, werden nicht übernommen.

10.7 Weitergehende Ansprüche des Kunden richten sich nach Abschnitt 11 dieser Bedingungen. Rückgriffsrechte des Kunden nach §§ 445 a), 478 BGB bleiben unberührt.

10.8   Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen dem Kunden bezüglich der angegebenen Deklassierungsgründe und solcher Mängel, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Rechte wegen des Sachmangels zu. Beim Verkauf von IIa-Ware ist die Haftung von SAH wegen Sachmängeln nach Maßgabe des Abschnitts 11 dieser Bedingungen ausgeschlossen.

10.9 Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei dieser Abnahme festgestellt werden können, ausgeschlossen.

         Ist dem Kunden ein Mangel infolge Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn SAH den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

10.10 Nicht alle Einschlüsse und inneren Fehler sind nach dem derzeitigen Stand der Technik durch Qualitätskontrollen, wie z.B. die metallografische Reinheit von Proben, Ultraschall oder Wirbelstromprüfung, erkennbar.

11. Schadensersatz und Verjährung

11.1 Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere durch mangelhafte Lieferung, Unmöglichkeit, Verzug und unerlaubte Handlung haftet SAH - auch für ihre Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - auf Schadensersatz nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. In Fällen grober Fahrlässigkeit ist die Haftung begrenzt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen nach Maßgabe dieses Abschnitts 11.

11.2 Ab Einbeziehung dieser AVB gilt dies auch für ein etwaig vorausgegangenes Verschulden bei Vertragsanbahnung.

11.3 Die Beschränkungen gemäß Ziffer 11.1 gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten.

        Bei vertragswesentlichen Pflichten (Kardinalpflichten) handelt es sich um Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Dies sind hier die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des Leistungsgegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie gegebenenfalls Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Leistungsgegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

         In Fällen einfacher Fahrlässigkeit gilt Ziffer 11.1 Satz 2 entsprechend.

11.4  Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Schadensersatzpflicht von SAH auf einen Betrag von EUR 5.000.000  beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

         Von dieser Haftungsbegrenzung bleibt eine etwaige Schadensersatzpflicht für KFZ-Rückrufkosten unberührt. Für aus Kulanz oder freiwilligem Rückruf entstandene Kosten wird nicht gehaftet.

         Als „eine Haftung" gilt auch die Summe aller Schadensersatzansprüche aufgrund einer oder mehrerer schädigender Pflichtverletzungen, wenn diese auf derselben Ursache, auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen.

        Im Zusammenhang mit der vorstehenden Haftungsbeschränkung weist SAH ausdrücklich darauf hin, dass ein mögliches Schadensrisiko je nach Einzelfall auch (deutlich) höher sein kann als EUR 5,0 Mio. In diesem Fall ist SAH gerne bereit, über den Abschluss einer individuellen Haftungsbeschränkungsvereinbarung zu verhandeln.

11.5  Die Beschränkungen gemäß Ziffer 11.1 und Ziffer 11.4 gelten nicht bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit  sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Beschränkungen gemäß Ziffer 11.1 gelten auch dann nicht, wenn und soweit SAH eine Garantie für die Beschaffenheit der verkauften Sache (Beschaffenheitsgarantie) übernommen hat.

11.6 Die Regeln über die Beweislast bleiben von Vorstehendem unberührt.                                                                                          Im Übrigen haftet SAH in Fällen, in denen SAH eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben hat oder eine Garantie dafür, dass die gelieferte Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie) auf Schadensersatz nur insoweit, als die Garantie den Zweck verfolgte, den Kunden gerade gegen die eingetretenen Schäden abzusichern. 

11.7 Soweit SAH technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher vertraglichen Verantwortung.

11.8 Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Kunden gegen SAH aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, auch Schadenersatzansprüche wegen Sachmängeln, ein Jahr nach Ablieferung der Ware.

        Davon unberührt bleiben die Verjährung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Pflichtverletzungen von SAH oder ihrer Erfüllungsgehilfen sowie die Verjährung von Rückgriffsansprüchen nach §§ 445a und 478 BGB, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

         Nachbesserung oder Ersatzlieferung lassen die Verjährungsfrist nicht neu beginnen.                

12. Ausfuhrnachweis

Holt ein Kunde, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist oder dessen Beauftragter Ware ab oder befördert und versendet sie in ein Nicht-EU-Land, so hat der Kunde SAH den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Kunde den für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz vom Rechnungsbetrag zu zahlen.

13. Exportkontrolle

Der Kunde hält die anwendbaren Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften und -gesetze der Bundesrepublik Deutschland (BRD), der Europäischen Union (EU), der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) und anderer Rechtsordnungen (Exportkontrollvorschriften) ein.

Der Kunde wird SAH im Voraus informieren und alle Informationen zur Verfügung stellen, die zur Einhaltung der Exportkontrollvorschriften durch SAH erforderlich sind, insbesondere wenn Produkte, Technologie, oder sonstige Warenerzeugnisse bei SAH („SAH-Güter“) bestellt werden für die Verwendung im Zusammenhang mit

(i) einem Land oder Territorium, einer natürlichen oder juristischen Person, das/die Beschränkungen oder Sanktionen der BRD, der EU, der USA oder anderer anwendbarer Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften unterliegt/unterliegen oder

(ii) der Konstruktion, Entwicklung, Produktion oder Nutzung militärischer oder nuklearer Güter, chemischer oder biologischer Waffen, Raketen, Raum- oder Luftfahrzeuganwendungen oder Trägersystemen hierfür.

Die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch SAH steht unter dem Vorbehalt, dass die anwendbaren Exportkontrollvorschriften nicht entgegenstehen. SAH ist in einem solchen Fall daher insbesondere berechtigt, die Vertragserfüllung ohne jede Haftung gegenüber dem Kunden zu verweigern oder zurückzuhalten.

14. Zusatzbedingungen für Bearbeitungsaufträge

Für Bearbeitungsaufträge gelten ergänzend bzw. einschränkend daneben die nachfolgenden Bedingungen:

14.1 Der Kunde als Besteller hat das zu bearbeitende Material sowie alle für die Bearbeitung erforderlichen technischen Unterlagen rechtzeitig auf seine Kosten anzuliefern.

14.2 Das zu bearbeitende Material muss einwandfrei sein und den angegebenen Werten entsprechen. Es darf nicht mit Fehlern behaftet sein, welche die Bearbeitung erschweren; es muss die für die vorgesehene Bearbeitung normalen Zugaben haben.

14.3 Alle Mehrkosten und Schäden, die dadurch entstehen, dass das Material nicht Ziffer 14.2 entspricht (z.B. bei Porosität, Sandeinschlüssen, Sprödigkeit, Härte oder sonstigen die Arbeit verteuernden Umständen), werden zusätzlich berechnet. Das gilt auch für Mehrkosten und Schäden aufgrund mangelhafter technischer Unterlagen (Ziffer 14.1). Wird das Material aus einem dieser Gründe oder sonst ohne Verschulden von SAH unbrauchbar, so hat SAH zusätzlich Anspruch auf Vergütung ihrer bis zur Feststellung des Mangels erbrachten Leistungen.

14.4 SAH wird die übernommenen Arbeiten sorgfältig durchführen. SAH haftet nicht für Schäden oder Verspätungen, die auf Mängel des Materials, auf Fehler in den technischen Unterlagen oder sonstigen Angaben oder auf ein Verziehen des Stückes während oder nach der Bearbeitung zurückzuführen sind. Bei begründeten form- und fristgerechten Mängelrügen erfüllt SAH ihre Verpflichtung ausschließlich durch Nachbessern. Wird das Material durch Verschulden der SAH unbrauchbar, so übernimmt SAH die bis zur Feststellung des Mangels von SAH aufgewendeten Kosten. SAH ist auch bereit, ihr kostenlos übersandtes Ersatzmaterial zu den Bedingungen dieses Vertrages in Arbeit zu nehmen.

14.5 Soweit nichts anderes vereinbart ist, gehen Schrott, Späne und sonstige Abfälle in das Eigentum der SAH über.

15. Datenschutz

Unter Umständen verarbeitet SAH personenbezogene Daten zur Bonitätsprüfung. Dazu werden die dafür notwendigen Daten an Dienstleister (z.B. Creditreform, EulerHermes und Atradius) übermittelt und abgefragt. Die Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. f oder b DSGVO, das berechtigte Interesse der SAH besteht in der Überprüfung der Kreditwürdigkeit ihrer Kunden. Weitere Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten finden Sie unter https://www.annahuette.com/home/datenschutz.

16. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

16.1 Ausschließlicher – auch internationaler - Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen SAH und dem Kunden ist Traunstein. SAH ist auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

16.2 Diese AVB, das Vertragsverhältnis und alle Rechtsbeziehungen zwischen SAH und dem Kunden unterstehen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Kollisionsrechts bzw. internationalen Einheitsrechts. Die Anwendbarkeit des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen. Die in Abschnitt 9 dieser AVB enthaltenen Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unterliegen insoweit dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

16.3 Sollte eine Bestimmung dieser AVB unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit dieser AVB im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

16.4 Die deutsche Fassung der AVB ist maßgebend.

Version 8 - 03/2024 - SAH


 

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